§ 1
Der Verein führt den Namen Kneipp-Verein Halfing e.V. und hat seinen Sitz in Halfing. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein, VR 41 566, eingetragen.
§ 2
Der Kneipp-Verein Halfing e.V. ist Mitglied im Kneippbund, Landesverband Bayern e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen - sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt - allen Menschen nahezubringen.
§ 4
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Hauptversammlung festgelegt wird.
§ 5
Das Arbeitsgebiet des Kneipp-Vereins umfasst u.a.:
1. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im umfassenden Sinne der Gesundheitsbildung durch eine praxisbezogene Aufklärung, z.B. durch
a. fachliche und belehrende Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege sowie über die Verhütung von Krankheiten;
b. Abhalten von Kursen über Gesundheits- und Krankenpflege, zweckmäßige Ernährung und über die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen;
c. Kurse in Bewegungs- und Entspannungsübungen sowie Förderung und Pflege des Sports in seiner Gesamtheit:
d. Förderung von Luft und Sonnenbädern, Wassertretstellen und Armbadeanlagen und Einrichtung Kneipp'scher Erlebnisstätten;
e. Förderung des Jugendgesundheitsdientes, Bildung von Jugendgruppen;
f. Förderung aller Maßnahmen, die der besonderen Bedeutung der Familie als Hüter der Gesundheit gerecht werden.
2. Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
§ 6
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Mindestalter: 14 Jahre. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen. Für über 18jährige Mitglieder ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Voraussetzung. Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden.
Als "Fördernde Mitglieder" können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.
Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu "Ehrenmitgliedern" ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 7
Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen:
10 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Bronze
25 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Silber
über 40 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Gold
Anträge sind vom Kneipp-Verein an den Kneippbund, Landesverband Bayern e.V. zu richten.
Besondere Verdienste um die Kneipp'sche Idee können durch die Verleihung des Verbandsabzeichens in Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet der Vorstand des Kneippbund, Landesverband Bayern e.V..
§ 8
Jedes Mitglied erhält die Bundeszeitschrift sowie Benachrichtigungen örtlichen Charakters solange unentgeltlich an die angegebene Anschrift zugestellt, als es mit den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen nicht in Verzug gerät. Bei Familienmitgliedschaft wird ebenfalls nur ein Exemplar der Verbandszeitschrift geliefert.
§ 9
Rechte der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c) an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Unkostenbeitrag teilzunehmen.
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) die Satzungen des Vereins zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten.
§ 11
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod
d. Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB.
2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
4. Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.
5. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist die das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
6. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 12
Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. die Hauptversammlung 2. der Vorstand
§ 13
Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
2. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden, wenn dies der vierte Teil der Mitglieder verlangt.
3. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
a. den Mitgliedern b. dem Vorstand
Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.
4. Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
5. Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:
a. Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes
b. Genehmigung des Haushaltsplanes
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahl des Vorstandes
e. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
f. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
g. Beschlussfassung über die Höhe der Entschädigungen an Vorstandsmitglieder
h. Verschiedenes
6. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, außer in den in
§ 18 vorgesehenen Fällen.
7. Die Niederschrift über die Hauptversammlung ist spätestens 4 Wochen nach der Versammlung an den Kneippbund, Landesverband Bayern, einzureichen.
8. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen werden von der Hauptversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.
§ 14
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer u. Schatzmeister
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden , je einzeln, vertreten. Intern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand muss Mitglied des Kneipp-Vereins sein. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Mitglieder dürfen kein weiteres Amt im Vorstand ausüben.
Der Vorstand kann freiwerdende Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
3. Verträge, die eine Verpflichtung von über € 500,- (außerhalb des Etats)enthalten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Vorstandes.
4. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich. Die Einladung mit Tagesordnung muss 10 Tage vorher schriftlich ergangen sein.
5. Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung.
§ 15
(nicht besetzt)
§ 16
(nicht besetzt)
§ 17
Über jede Sitzung des Vorstandes und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 18
Schlussbestimmungen
1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden. Der Kneippbund, Landesverband Bayern e.V. ist zu hören.
2. Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung Dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht Dreiviertel zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt. Der Kneippbund, Landesverband Bayern e.V. ist zu hören.
3. Die Mitgliederversammlung benennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
4. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vermögen fällt der Gemeinde Halfing oder deren Rechtsnachfolger zu mit der Auflage, es einer Körperschaft, die die gleichen Zwecke wie der Kneipp-Verein Halfing verfolgt, weiterzugeben.
5. Alle Funktionsbezeichnungen gelten selbstverständlich in männlicher bzw. weiblicher Form und sind je nach Fall entsprechend anzuwenden.
Diese Satzung wurde am 11.12.1996 errichtet und am 21.01.2011 von der Mitgliederversammlung geändert. < Abschrift am 16.02.2017 >